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Initiativkreis Stadtwerke

Preisblatt für Grund- und Ersatzversorgung

1. Preise solange die Durchschnittspreisbegrenzung gemäß Ziffer 2 nicht greiftPreise für Gemeinden bis 25.000 Einwohnern, inkl. Konzessionsabgabe.
1.1 Für Kunden ohne Leistungsmessung
      In der Regel bei einem Stromverbrauch unterhalb
      10 000 kWh / Jahr
Verbrauchspreise je Kilowattstunde (kWh) 
(Arbeitspreis + verbrauchsabhängiger Leistungspreis)
Nettopreise 1)
(ohne Mwst.)
Bruttopreise 2) 3)
(incl. 19% MWST)
ohne Schwachlastregelung 19,03 ct/kWh 22,65 ct/kWh
mit Schwachlastregelung
  • Hochtarif (HT)
21,19 ct/kWh 25,22 ct/kWh
  • Niedertarif (NT) = Schwachlast
14,17 ct/kWh 16,86 ct/kWh
Leistungspreis
fester Anteil je Kundenanlage
64,50 €/Jahr 76,76 €/Jahr
 Verrechnungspreise    →siehe unter Ziffer 3
2. Durchschnittspreisbegrenzung (Höchstpreis)
Hochtarif (HT) 31,25 ct/kWh 37,19 ct/kWh
Niedertarif (NT) = Schwachlast 14,17 ct/kWh 16,86 ct/kWh 
Verrechnungspreise    →siehe unter Ziffer 3 
3. Verrechnungspreise
  • Zähler ohne Leistungsmessung
24,84 €/Jahr 29,56 €/Jahr
  • Zähler mit Leistungsmessung
61,35 €/Jahr 73,01 €/Jahr
  • Tarifschaltung
18,40 €/Jahr 21,90 €/Jahr
  • Stromwandlersatz
30,67 €/Jahr 36,50 €/Jahr

4. Sonstige Bedingungen

4.1 Schwachlastregelung ("Nachtstrom")

Als Schwachlastzeit (NT-Zeit) gilt bis auf weiteres:
montags bis freitags                                                    von 0.00 Uhr bis 6.00 Uhr sowie
                                                                                    von 22.00 Uhr bis 24.00 Uhr
samstags und sonntags, sowie an den in
München geltenden gesetzlichen Feiertagen:             von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr

4.2 Konzessionsabgabe

Die Arbeitspreise, der Verbrauchspreis und der Höchstpreis enthalten Konzessionsabgaben, die an die Gemeinde in Höhe von 0,61 ct/kWh (0,73²) für Stromlieferungen nach der Schwachlastregelung und von 1,32 ct/kWh (1,57²) für sonstige Lieferungen abgeführt werden.


4.3 Stromsteuergesetz
Entsprechend dem Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform ist die Stromsteuer zu erheben. Die Stromsteuer ist als eine Verbrauchsteuer von den Stromkunden aufzubringen. Sie beträgt ab 01.01.2003 2,05 (2,44²) ct/kWh und ist in den Arbeitspreisen, Verbrauchspreisen und dem Höchstpreis enthalten. Die Stromsteuer ist von den Stromversorgungsunternehmen in voller Höhe an die Finanzkassen abzuführen. Für Betriebe des produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft gilt ein ermäßigter Steuersatz von 1,23 (1,46²) ct/kWh (Details siehe § 9 Stromsteuergesetz). Die Arbeitspreise, Verbrauchspreise und der Höchstpreis reduzieren sich entsprechend. 


1) Die Nettopreise für Kilowattstunden enthalten die gesetzliche Stromsteuer ab 1.1.2003 in Höhe von 2,05 ct/kWh.
2) Die Preise mit Umsatzsteuer enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer in der derzeit geltenden Höhe (seit 01.01.2007: 19%).
3) Alle mit Umsatzsteuer genannten Preise und Angaben sind auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.


Stromkennzeichnung gemäß S 42 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Unsere Gesamtstromlieferung setzt sich zusammen aus 11,8% Kernkraft, 30,1% fossiler und sonstiger Energieträger und 58,1 % erneuerbarer Energien. Damit verbundene Umweltauswirkung von 0,00035 g/kWh radioaktivem Abfall und 243,06 g/kWh C02-Emission. Die Durchschnittswerte der Stromerzeuger in Deutschland im Vergleich setzen sich zusammen aus 24,5 % Kernkraft, 57,5 % fossiler und sonstiger Energieträger und 18,0 % erneuerbarer Energien. Damit verbundene Umweltauswirkung von 0,0007 g/kWh radioaktivem Abfall und 494 g/kWh C02-Emission.